Anerkennung von Bayern als BHV1 freie Zone
Unter dem Begriff BHV1 werden zwei Rinderkrankheiten (IBR und IPV) zusammengefasst, die für den Menschen völlig ungefährlich sind, bei Rindern aber große Verluste verursachen können.
Nach langen und intensiven Bekämpfungsmaßnahmen beschloss nun die Europäische Kommission am 12.10.2011, den gesamten Freistaat Bayern als BHV1-freie Region (Artikel-10-Region) anzuerkennen.
Ab sofort gilt Bayern daher als BHV1-freie Region („Artikel-10-Gebiet“). Impfungen sind nach wie vor verboten. Reagenten (positiv getestete Tiere) sind unverzüglich auszumerzen.
Folgende Gebiete gehören zur BHV1-freien Region, also zum sogenann-ten „Artikel- 10-Gebiet“: Österreich, Provinz Bozen (Südtirol), Finnland, Dänemark, Schweden und Bayern. Innerhalb dieses Gebietes ist ein Handel ohne zusätzliche Quarantänevorschriften möglich.
Dies bedeutet, dass das Verbringen von Rindern aus anderen Bundesländern nach Bayern ab sofort nur noch bei Erfüllung zusätzlicher Gesundheitsbedingungen und mit zusätzlichen/erweiterten Bescheinigungen möglich ist.
Zucht- und Nutzrinder müssen vor dem Verbringen in Bayerische Bestände eine mindestens 30-tägige Quarantäne mit zusätzlicher BHV1-Untersuchung (frühestens 21 Tage nach Quarantänebeginn) durchlaufen haben und von einer gesonderten BHV1-Bescheinigung, auf der dies bestätigt wird, begleitet sein. Für Schlachtrinder und Mastkälber/Fresser
gelten erleichterte Bedingungen.
Es wird Landwirten und Viehhändlern zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten empfohlen, ab sofort keine Rinder aus anderen Bundesländern in bayerische Bestände zu verbringen, die die geforderten Zusatzgarantien nicht erfüllen!
An der generellen Untersuchungspflicht der Rinderbestände und der allgemeinen Bescheinigungspflicht (BHV1-Freiheitsbescheinigung) in Bayern ändert sich mit der Anerkennung als BHV1-freie Region derzeit noch nichts.
Wesentliche Änderungen sind jedoch zu beachten, wenn Rinder von außerhalb dieses „Artikel-10-Gebietes“ (z.B. also von allen außerbayerischen Bundesländern in den Landkreis (auch in Händlerställe und Sammelstellen!) verbracht werden sollen:
Zucht- und Nutzrinder
Zucht- und Nutzrinder müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Sie stammen aus einem Betrieb, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen Bovinen Rhinotrachetis (IBR) aufgetreten sind.
2. Die Rinder dürfen nicht gegen die infektiöse Bovine Rhinotrachetis (IBR) geimpft sein.
3. Sie sind in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden (Quarantäne), und alle Rinder in derselben Isoliereinrichtung sind während dieses Zeitraumes frei von klinischen Anzeichen der infektiösen Bovinen Rhinotrachetis geblieben.
4. Sie sind zusammen mit allen anderen Rindern von derselben Iso-liereinrichtung einer Blutuntersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen worden. Die Blutproben dürfen nicht eher als 21 Tage nach Ankunft der Rinder in der Isoliereinrichtung entnommen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1-Virus (Untersuchung auf gE-Antikörper ist nicht ausreichend) untersucht werden.
5. Die mitzuführende gültige BHV1-Freiheitsbescheinigung muss fol-genden Zusatz tragen: „Rinder gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.
Schlachtrinder:
Schlachtrinder müssen direkt zum Bestimmungsschlachthof gebracht werden und dürfen nicht gemeinsam mit Zucht- oder Nutzrindern transportiert werden.
Mastkälber/Fresser
Für das Verbringen von Mastrindern aus nicht als BHV1-frei anerkannten Regionen direkt in reine Mastbestände, in freien Regionen kann folgende Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht (Anträge sind im Veterinäramt erhältlich) genehmigt werden:
1. Die Rinder sind nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft und waren seit ihrer Geburt ausschließlich in BHV1-freien Betrieben.
2. Der Transport der Rinder findet ohne Kontakt zu anderen Rindern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus statt.
Die Rinder müssen mindestens seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage auf dem Betrieb oder einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung gehalten worden sein, in deren Umkreis von fünf Kilometern in den letzten 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind.
3. Die Rinder wurden innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen im Herkunftsbestand oder der genehmigten Isoliereinrichtung mit negativem Ergebnis auf BHV1-Antikörper oder bei geimpften Herden auf gE-Antikörper untersucht.
4. Im Bestimmungsbetrieb werden alle Rinder in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben.
5. Die Rinder werden im Zeitraum von 21 bis 28 Tagen nach dem Einstallen im Endmastbetrieb auf BHV1-Antikörper oder im Fall von geimpften Herkunftsbeständen auf gE-Antikörper untersucht.
Für diese Untersuchung wird von der Bayerischen Tierseuchenkasse ein Zuschuss von 25,00 € je Tier gewährt. Anträge erhalten Sie beim Veterinäramt oder unter www.btsk.de – Aktuelles. Der Zuschuss wird auch für Mastrinder gewährt, die aus einer Quarantäne kommen.
6. BHV1-positive Tiere (Reagenten) sind innerhalb von 45 Tagen nach dem Einstallen zu schlachten. Die Kontaktrinder sind frühestens 28 Tage nach Abgabe des Reagenten auf BHV1-Antikörper zu untersuchen.
7. Die BHV1-Freiheitsbescheinigung für diese Rinder muss den Zusatz „Rinder gemäß Art. 3 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“ beinhalten.
Ausstellungstiere
Rinder, die an Tierschauen außerhalb der BHV1-freien Region teilneh-men, müssen ebenfalls ergänzende Gesundheitsgarantien (Quarantäne-untersuchung) erfüllen, wenn sie in das „Artikel 10 Gebiet“ zurück wollen.
Zusammenfassend bedeutet die Anerkennung als BHV1-freie Region für die Rinderhalter und den Viehhandel in Bayern insbesondere Folgendes:
1. Bestmöglicher Schutz der Rinderbestände von Neuinfektionen mit BHV1.
2. Erleichtertes Verbringen von Rindern und damit bessere Handelsmöglichkeiten mit anderen anerkannten BHV1-freien Regionen.
3. Zukauf von Rindern aus nicht anerkannten BHV1-freien Regionen nur nach Erfüllung der ergänzenden Gesundheitsgarantien.
4. Bei Auftreten von neuen Reagenten müssen diese unverzüglich geschlachtet werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Veterinäramt Donauwörth, Tel. 0906/74 422, zur Verfügung.

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