Landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Zugmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr

Bei landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen mit auswechselbaren Anbaugeräten erlauben die gesetzlichen Bestimmungen eine Breite von höchsten 3,00 Metern. Auf den Straßen unseres Landkreises allerdings gehören Mähdrescher, Häcksler und landwirtschaftliche Zugmaschinen mit größeren Breiten, teilweise bis zu 3,60 Metern, mittlerweile schon zum alltäglichen Erscheinungsbild. Solche Fahrzeuge sind dann entweder mit übergroßen Breit- oder Zwillingsreifen ausgestattet oder auch mit überdimensionalen Anbaugeräten bestückt, die mitunter auch das Sichtfeld des Fahrzeugführers beeinträchtigen können.

Trotz rot-weiß schraffierter Warntafeln, gelber Rundumleuchten und weiterer Sicherheitseinrichtungen wurden in letzter Zeit vermehrt Unfälle registriert, bei denen solche Maschinen beteiligt waren. Das Landratsamt Donau-Ries weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Gefährte nur dann am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, wenn deren Halter die entsprechenden behördlichen Genehmigungen eingeholt haben.

Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich zwei unterschiedliche Erlaubnisse erforderlich sind. Zum einen ist es notwendig, eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der festgestellten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvor-schriften der Straßenverkehrszulassungsordnung zu erwirken. Hierzu ist unter Vorlage eines entsprechenden Ausnahmegutachtens des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) bei der zuständigen Behörde, in diesem Fall ist das die Regierung von Schwaben, ein entsprechender Antrag einzureichen.

Diese Genehmigung allein reicht aber noch nicht aus. Benötigt wird in solchen Fällen auch noch eine verkehrsrechtliche Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder Große Kreisstadt). Diese Genehmigung, die i. d. R. für die Dauer von drei Jahren ausgestellt wird, beinhaltet dann gewisse Auflagen und Beschränkungen, die bei der Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten sind.

Entsprechende Antragsvordrucke sind beim Landratsamt Donau-Ries, Abtl. Schwerverkehr, Pflegstr. 2, 86609 Donauwörth vorrätig. Dort erhalten Sie auch nähere Auskünfte und Informationen zu den Antragsverfahren (Tel.-Nr. 0906/74-106).

Was den Versicherungsschutz solcher überbreiter Fahrzeuge oder Anbaugeräte anbelangt, gelten ebenfalls ganz besondere Regelungen. Es ist z. B. nicht damit getan, diese Fahrzeuge in die sog. Betriebshaftpflicht aufnehmen zu lassen. Vielmehr muss ein erweiterter Versicherungsschutz nachgewiesen werden, der auch die Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr trotz Überbreite oder Sichtfeldeinschränkung beinhaltet. Weitere Auskünfte hierzu sind bei den Versicherungsgesellschaften erhältlich.

Ein kleines Zugeständnis hat der Gesetzgeber den Haltern solcher Fahrzeuge dann schließlich doch gemacht: Bis zu einer Breite von 3,10 Metern gelten die in diesem Beitrag genannten Genehmigungen bereits als erteilt. Solche Fahrzeuge können dann auch ohne formelle Bescheide am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

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