Ausgehen ohne Eltern – dafür mit „erziehungsbeauftragter Person“?

Faltblatt

Klarheit soll ein Flyer des Landratsamtes in Zusammenarbeit
mit den Polizeiinspektionen im Landkreis Donau-Ries geben!

Zu einem Runden Tisch zum Thema „Jugendschutz“ lud das Landratsamt die Vertreter der Polizeiinspektionen Donauwörth, Nördlingen und Rain ein. Inhaltlicher Schwerpunkt war, dass Dauerbrennerthema „erziehungsbeauftragte Person“.

Die meisten wissen zwar Bescheid, dass Jugendliche mit sechzehn Jahren Moped fahren und mit achtzehn zum Wählen gehen dürfen, aber ab welchem Alter – Jugendliche in und wie lange in die Disco gehen dürfen – und was sich hinter dem Begriff erziehungsbeauftragte Person alles verbirgt, sorgt bei den ein oder anderen für Rätselraten. Ziemlich eindeutig sind die Aussagen des Jugendschutzgesetzes für Jugendliche, die alleine, also ohne Eltern oder erziehungsbeauftragte Person, auf die Piste gehen. Bis vierzehn Jahren ist der Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen tabu. Jedoch gibt es ein paar Ausnahmen:
Wenn es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Jugendarbeit handelt, dürfen auch Kinder unter vierzehn Jahren alleine mitfeiern. Allerdings nur, wenn der Veranstalter ein sogenannter „anerkannter Träger der Jugendhilfe“ ist; und auch dann müssen die Teens um Punkt 22:00 Uhr nach Hause gehen. Mädchen und Jungs zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen bei Veranstaltungen der Jugendarbeit zwei Stunden länger bleiben – also bis 24.00 Uhr. Erst nach dem sechzehnten Geburtstag beginnt die kleine Freiheit - endlich abtanzen mit der Clique in der Disco. Wer noch nicht volljährig ist, für den ist um Mitternacht wieder Schluss.

Erziehungsbeauftragte Person
Die zeitlichen Beschränkungen können generell für alle durch die Begleitung der Eltern oder durch eine erziehungsbeauftragte Person aufgehoben werden. Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 01. April 2003, haben die Eltern die Möglichkeit, für die Begleitung ihres Kindes eine erziehungsbeauftragte Person zu benennen. Die Praxis zeigt jedoch, dass fast kein anderer Begriff aus dem Kinder- und Jugendschutz für so viel Verwirrung und Missverständnis bei der Anwendung sorgt. Aus diesem Grund, entwickelten Vertreter aus dem Landratsamt in Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen im Landkreis Donau- Ries einen gemeinsamen Flyer für Jugendliche, Eltern, Multiplikatoren und Veranstalter, welcher Informationen und Tipps über dieses Thema geben soll. Fragen wie: wer kommt als erziehungsbeauftragte Person überhaupt in Frage und welche Aufgaben sind damit verbunden, sollen dort beantwortet werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auf der Homepage des Landratsamts Donau-Ries sich den Flyer mit einer Vorlage zur Erziehungsbeauftragung nach dem Jugendschutzgesetz downloaden oder auch persönlich im Landratsamt Donau-Ries, Kommunale Jugendarbeit, Pflegstr. 2, in Donauwörth abholen. Als Ansprechpartnerin steht die Kommunale Jugendpflegerin Monika Seiler (0906 74- 158) oder per E-Mail: monika.seiler@lra-donau-ries.de zur Verfügung.

Weiterveröffentlichungen:

Unser "Plus" kennzeichnet alle Beiträge, die durch den Abdruck bei unseren Partnerverlagen noch mehr Aufmerksamkeit bekommen.myheimat-Stadtmagazin donauwörther | Erschienen am 09.10.2009
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