Spielothek in Monheim
Das Landratsamt erklärt zum Bericht in der DZ vom 04. Februar 2010, dass das Amt durchaus Verständnis hat für die Sichtweise des Stadtrates in Monheim, der einer Genehmigung des Betriebes mit der Einschränkung zustimmt, dass die Spielothek um 22.00 Uhr schließen muss.
Der geplante Betrieb befindet sich nach dem Bebauungsplan der Stadt Monheim jedoch in einem Mischgebiet. Dort sind Spielhallen - wie hier beantragt - bis zu einer Größe von 100 qm und ohne Sperrzeitverkürzung zulässig.
Bei einer immissionsschutzfachlichen Prüfung geht das Landratsamt davon aus, dass bei der vom Antragsteller genannten verhältnismäßig geringen Anzahl der An- und Abfahrten während der Nachtzeit der maßgebliche Richtwert für Lärmimmissionen nicht überschritten wird. Die dabei angegebenen Fahrzeugbewegungen entsprechen den bisher angegebenen Werten vergleichbarer Betriebe im Landkreis Donau-Ries. Der Antragsteller hat dadurch einen baurechtlichen Anspruch, der ihm durch die Behörde nicht versagt werden darf.
Damit die genannten Richtwerte auch eingehalten werden, hat das Landratsamt umfangreiche Auflagen und Bedingungen für den Genehmigungsbescheid vorgesehen. So sind der Einbau einer geräuscharmen hydraulischen Eingangstür und die Einhaltung des für die Nachtzeit maßgeblichen Richtwertes wichtige Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb dieser Einrichtung.
Ferner muss der Betreiber bei Anwohnerbeschwerden die Einhaltung der Auflagen durch Messungen einer amtlich bekanntgegebenen Messstelle nachweisen.
Im Umfeld des geplanten Betriebes befinden sich zudem Speiselokale und ein ständig zugänglicher öffentlicher Parkplatz.

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