Garantie und Gewährleistung beim Autokauf
Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde die Sachmängelhaftung im BGB neu geregelt und die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen aus Kaufverträgen auf grundsätzlich zwei Jahre erweitert.
Hersteller-Garantie keine Gewährleistung
Von dieser Sachmängelhaftung, der sogenannten Gewährleistung, ist die Garantie streng zu unterscheiden: Gerade im Fahrzeugkauf sind derartige Garantien von Seiten der Hersteller weit verbreitet. Diese Garantien erstrecken sich in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum, meist auf zwei oder drei Jahre oder beziehen sich auf eine Mindestlaufleistung des Fahrzeuges.
Eine Verlängerung der Frist für die Sachmängelhaftung - von den gesetzlichen zwei Jahren um ein oder zwei weitere Jahre - wird häufig im Rahmen einer Garantie beim Neuwagenkauf vereinbart; auch bei, vor allem jüngeren, Gebrauchtfahrzeugen sind Garantien weit verbreitet.
Während die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) aus den gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag folgt, ergibt sich die Garantie aus einer eigenständigen Vereinbarung im Rahmen bzw. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Kaufvertrag. Nachdem es entsprechende gesetzliche Regelungen nicht gibt, ist in der Garantie konkret festzuhalten, wofür der Hersteller im Einzelnen einzustehen hat.
Sachmängelhaftung - Grundsätzliches
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Dazu muss der Kaufgegenstand, vorliegend also das Kraftfahrzeug, die konkret vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. muss es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Gibt es insofern keine konkrete Vereinbarung, ist das Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist; damit kann der Käufer regelmäßig zumindest erwarten, dass das Fahrzeug uneingeschränkt verkehrssicher und funktionsfähig ist.
Die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist immer auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, also vorliegend des Kraftfahrzeuges, zu beziehen. Ein Mangel liegt also nicht schon (zwingend) dann vor, wenn sich innerhalb der Gewährleistungszeit - wie vorstehend ausgeführt, sind dies regelmäßig zwei Jahre - ein Fehler des Fahrzeuges herausgestellt hat; vielmehr muss der Käufer den Nachweis führen, dass dieser Fehler bereits bei Übergabe vorhanden bzw. jedenfalls angelegt war.
Da dieser Nachweis, gerade zum Ende der Gewährleistungszeit, erfahrungsgemäß in vielen Fällen nur schwer zu erbringen ist, hat der Gesetzgeber im sogenannten Verbrauchsgüterkauf eine gesetzliche Beweislastumkehr aufgestellt: Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ein Sachmangel gezeigt hat, wird gemäß § 476 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache, also das Kraftfahrzeug, bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft hat.
Gewährleistung beim Neuwagenkauf
Die Eigenschaften eines Neufahrzeuges stehen regelmäßig für den konkret beschriebenen Fahrzeugtyp fest, so dass der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag grundsätzlich dann erfüllt hat, wenn er das Neufahrzeug mit den in dem Kaufvertrag vorgesehenen Merkmalen bezüglich Farbe, Ausstattung, Motorleistung usw. dem Käufer übergeben hat.
Wenn ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft wird, bedeutet dies im Zweifel fabrikneu. Das Fahrzeug muss insofern auf dem neuesten technischen Stand sein und muss auch noch die volle Hersteller-Garantie vorliegen. Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Verkaufs, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Produktion, auch nicht schon älter als ein Jahr sein.
Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Auch beim Kauf eines Gebrauchsfahrzeuges beläuft sich die Dauer der Sachmängelhaftung auf zwei Jahre.
Sind Verkäufer und Käufer beide Unternehmer oder tritt auf beiden Seiten gleichermaßen ein Verbraucher auf, kann der Verkäufer allerdings die Gewährleistung ausschließen, wie dies, gerade bei älteren Fahrzeugen, auch häufig geschieht. Im sogenannten Verbrauchsgüterkauf ist ein Gewährleistungsausschluss nicht zulässig; der Verkäufer darf allenfalls die Zeit der Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzen.
Im Übrigen erfasst ein etwaiger Gewährleistungsausschluss nicht solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Sind im Kaufvertrag bestimmte Beschaffenheitsmerkmale des Fahrzeuges konkret genannt worden, muss auch hierfür der Verkäufer einstehen, kann er sich insofern also nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
Die Gewährleistungsansprüche im Einzelnen
Hat sich beim gekauften Kraftfahrzeug ein Mangel gezeigt, hat der Käufer zunächst einmal das Recht, vom Verkäufer die sogenannte „Nacherfüllung“ zu verlangen, nämlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
Hat der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er nach Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises, eine sog. Minderung, fordern. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder der Verkäufer die verlangte Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.
Hat der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten, kann der Käufer unter den genannten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Augen auf beim Autokauf
Die Erfahrung zeigt, dass es zwar auch beim Kauf neuer Fahrzeuge Mängel geben kann, dass Differenzen aber doch vornehmlich beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen auftreten. Vor allem beim Gebrauchtwagenkauf ist von daher dem Käufer dringend anzuraten, das betreffende Fahrzeug exakt, gegebenenfalls mit Hilfe eines Fachmannes, anzusehen und den Zustand, gerade auch nach den Erklärungen des Verkäufers, im Einzelnen im Kaufvertrag festzuhalten.
Dr. Werner Häge
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht



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