Rauchverbot: Ab dem 1. August werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt
Anlassbezogen bzw. stichprobenartig wird das Landratsamt Dillingen das ab kommenden Sonntag, 1. August 2010, in Bayern geltende Rauchverbot entsprechend den Vollzugshinweisen des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit kontrollieren. Dann tritt nämlich das neue Gesundheitsschutzgesetz, mit dem Bayern als erstes Bundesland ein striktes Rauchverbot in der Gastronomie durch Volksentscheid am 04. Juli 2010 einführt hat, in Kraft. Bayernweit hatten sich beim Volksentscheid 61 Prozent der Wähler – im Landkreis Dillingen waren es 58,7 Prozent - für einen besseren Nichtraucherschutz ausgesprochen.
Nach dem neuen Gesetz darf künftig in Gaststätten überhaupt nicht mehr geraucht werden. In kleinen Eckkneipen unter 75 Quadratmetern dürfen Raucher daher zukünftig ebenso wenig eine Zigarette anzünden wie in einem großen Lokal mit mehreren Räumen oder in Sportgaststätten, Cafés, Bars und Diskotheken. Die Größe des Wirtshauses spielt also ab Sonntag keine Rolle mehr. Darüber hinaus können weder in Gaststätten noch in sonstigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen (wie Diskotheken oder Tanzlokalen) Rauchernebenräume eingerichtet werden.
Ausgenommen vom strikten Rauchverbot sind lediglich echte geschlossene Gesellschaften wie beispielsweise Familienfeiern, Hochzeiten oder Taufen. Sogenannte Raucherclubs sind dagegen nicht mehr zulässig, da diese keine geschlossenen Gesellschaften im gesetzlichen Sinne darstellen. Durch die Gründung solcher Clubs kann daher das Rauchverbot künftig auch nicht mehr umgangen werden.
Neu ab dem 01. August ist auch, dass in Bier-, Wein- und Festzelten das Rauchen ebenfalls untersagt ist. Bisher waren die Zelte vom gesetzlichen Rauchverbot ausgenommen. Das wird sich jedoch künftig ändern, denn selbst auf dem Münchner Oktoberfest - auf dem das Rauchen in diesem Jahr eigentlich noch zulässig gewesen wäre - ist ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Rauchen in den Zelten nicht mehr erlaubt.
Neben diesen neuen Regelungen bleibt es teilweise auch bei den bisher geltenden gesetzlichen Vorgaben: wie bisher darf in öffentlichen Gebäuden, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen (wie bspw. Kinos und Museen) und an Flughäfen grundsätzlich nicht geraucht werden.
Für die Überwachung und den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte zuständig. Kontrollen sind anlassbezogen – etwa bei Beschwerden über den Gastwirt oder die Gäste eines Lokals – und stichprobenartig vorgesehen. Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz können für die Raucher und Gastwirte dennoch teuer werden. Denn wird ein Verstoß gegen das strikte Rauchverbot festgestellt, können sowohl Raucher als auch Gaststättenbetreiber mit Bußgeldern zwischen fünf und 1000 Euro belegt werden.


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