Fahrradrecht: Wie weit rechts müssen Radfahrer eigentlich fahren?
Burgdorf: Spittaplatz | In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot für Autos und Räder.
Räder müssen nicht weiter rechts fahren als andere Fahrzeuge.
Wer den gleichen Abstand einhält wie der motorisierte Verkehr, macht nichts verkehrt.
Ein Abstand von 80 Zentimetern bis einem Meter zum Fahrbahnrand sollte eingehalten werden. Gibt es Gründe, warum man nicht so weit rechts fahren kann - etwa weil der Belag bröckelt - ist dagegen nichts einzuwenden.
Das Rechtsfahrgebot bedeutet übrigens nicht, dass man Platz machen muss.
Allerdings haben Radfahrer bei mehrspurigen Straßen keine freie Wahl, sie müssen in der rechten Spur rechts fahren. Zum Links-Abbiegen dürfen sie die anderen Spuren queren.
(aus dem "Stern")
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>Gibt es Gründe, warum man nicht so weit rechts fahren kann - etwa weil der Belag bröckelt - ist dagegen nichts einzuwenden.
Ein wichtiger Grund sind in meinen Augen auch parkende Autos, weil unachtsam plötzlich eine Tür auf der Fahrerseite aufgehen kann, und schon ist große Gefahr!!
Und weil manche Autofahrer auch z.B. in engen Unterführungen (die für Autos nur einzeln befahrbar sind, mit Vorfahrt-Regelung) meinen, einen Radfahrer kann man trotzdem überholen - deshalb würde ich da als Radfahrer auch deutlich in der Mitte fahren, um den Gedanken ans Überholen gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Da sehe ich - pardon - überhaupt kein Fehlverhalten. Autofahrer sollen stets ausreichend Sicherheitsabstand zu Radfahrern wahren - und wenn dieser bei der Engstelle gerade mal 20 cm betragen kann, sehe ich da diese Vorsichtsmaßnahme deutlich missachtet. Die Stelle, die ich meine, erlaubt einfach kein ungefährliches Überholen! Vernünftige Autofahrer versuchen es ja erst gar nicht, aber leider haben wir da schon enige unangenehme Berührungen mit Autofahrern erleben müssen - es ist ja nicht nur aus der Luft gegriffen! Diese Stelle ist ja zudem nur ca. 20 Meter lang, und soviel Zeit und Geduld sollte jeder Autofahrer mitbringen und auch die Regelung - wer zuerst durch die Stelle fahren darf - auch einem Radler gegenüber beachten. Das enge Aneinander-Vorbeifahren betrifft ja nicht nur das Überholen, sondern auch das widerrechtliche Einfahren in die Stelle, wenn ein Radler als erstes die (berechtigte) Einfahrt begonnen hat.
Allerdings - das Thema Behinderung - Nötigung - gibt es auch zur genüge:
Wo ich mich (nicht nur aus dem Auto heraus gesehen oder gedacht) aufrege, wenn Radfahrer - bei vorhandenem breiten Radweg - trotzdem auf der schmalen Fahrbahn fahren, nicht nur, um z.B. demnächst die Straße zu überqueren. Und dabei schon mal 100e Meter die Autofahrer zu einer Geschwindigkeit von max. 20 Stundenkilometer ausbremsen - und damit zu Recht zu Hassgefühlen Anlass geben. Radler sind natürlich nicht immer die Unschulds-Engel.
> "Autofahrer sollen stets ausreichend Sicherheitsabstand zu Radfahrern wahren - und wenn dieser bei der Engstelle gerade mal 20 cm betragen kann, sehe ich da diese Vorsichtsmaßnahme deutlich missachtet. Die Stelle, die ich meine..."
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