Das geht gar nicht: Kfz - unnötiges laufenlassen von Motoren im Stand kann bis 200 € kosten!

Burgdorf: Spittaplatz | Mit dem Auto zum Glascontainer fahren und dann noch während der Entsorgung den Motor laufen lassen!

Frau/Mann geht einkaufen (o.ä.) und der Rest der Familie sitzt im Wagen und warten bei laufendem Motor!

Für Kurzstrecken kann man auch das Rad nehmen (mit Korb oder Tasche -. dort kann man eine Menge transportieren)

DAZU:
Laufenlassen der Motoren:

Unnötiges laufenlassen von Motoren im Stand (warmlaufen) ist laut Straßenverkehrs-Ordnung verboten. Eine Ausnahme besteht für Taxen bei tieferen Temperaturen. Beschwerden nehmen die Polizeidienststellen, aber auch der Bereich Umwelt und Natur entgegen.
Es handelt sich dabei um kein „Kavaliersdelikt“. Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Lassen Sie Ihren Wagen häufiger stehen. Fahrradfahren ist leiser, umweltfreundlicher, sparsamer und bei Kurzstrecken oft schneller.

Wie hoch ist der Benzinverbrauch?
Bei drei Minuten Leerlauf verbrauchen Sie ebenso viel Kraftstoff wie bei einem Kilometer Fahrt.

Wann ist das Laufenlassen eines Motors unnötiger Lärm?
Das unnötige Laufenlassen des Motors ist nicht nur ein Unterfall des unnötigen Lärms, sondern auch der vermeidbaren Abgasbelästigung. Das Laufenlassen eines Motors ist unnötig, wenn ein ausreichender technischer Grund dafür nicht vorliegt oder wenn es über das bei sachgerechter Benutzung notwendige Maß hinausgeht. Der Verordnungsgeber hat für das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors im Leerlauf eine Einschränkung nicht der Zeit, sondern dem Zweck nach angeordnet.
Muss

Muss eine konkrete Gefährdung bestimmter Personen vorliegen?
Eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch Abgasbelästigung muss nicht festgestellt werden, es reicht die abstrakte Gefährdung

Rechtsgrundlagen
Diese gesetzlichen Grundlagen geben nur den groben Rahmen vor, deren Einhaltung für alle Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich sein sollte, um ein gedeihliches Miteinander zu ermöglichen:

Das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) § 3 Abs. 1 besagt: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ Weiter in Abs. 3 „Es ist verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen.“

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Abs. 1 besagt: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 25 besagt: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 … verstößt.“

Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sieht bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 LImschG eine Geldbuße von 25 bis 200 Euro vor.

(teilweise aus: http://www.potsdam.de/cms/dokumente/10022998_19562...)
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Andreas aus Niedersachsen aus Laatzen am 26.05.2012 um 17:44 Uhr  
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