Neues aus dem Burgdorfer Schildawald (2): Steuergelder verschwendet!? (4.8.2011 aktualisiert)

von Dieter Hurcks aus Burgdorf | am 13.04.2011 | 544 mal gelesen | 3 Kommentare | 0 Bildkommentare | 9 Bilder
Wie kann jemand absteigen, wenn er da gar nicht fahren darf? - Inzwischen wurde das hintere Schild entfernt, da das Brückengeländer erneuert und erhöht wurde.
 
Zwei Schilder im Stadtpark: Stückpreis rund 100 Euro inkl. Aufstellen ohne Abzug von Mengenrabatt.
 
Das Geländer sollte besser auf 1,30 m erhöht werden - um sicher zu gehen.

Der Burggdorfer Stadtpark ist im Frühjahr 2011 mächtig aufgeforstet worden. Der Schildawald ist um mehr als ein Dutzend Exemplare der Marke „Radfahrer absteigen“ gewachsen. Stückpreis inklusive Aufstellen: rund 100 Euro (vermutlich weniger, da Burgdorf inzwischen Mengenrabatt bekommen dürfte).
Dennoch: durchweg unnötig ausgegebenes Geld - und das angesichts des hohen städtischen Haushaltsdefizits. Denn, so sagt das Gesetz: "Vor erkennbaren Gefahren muss nicht gewarnt werden!"

Also sind hier Steuergelder völlig unnötig verschwendet worden, für die man die Uhr des Otzer Feuerwehrhauses locker hätte reparieren können.

Inzwischen wurden sogar mehrere Schilder nach wenigen Wochen wieder abgebaut, da die Brücken auf das empfohlene (!) Maß erhöht worden sind (siehe unten).
Was passiert aber mit diesen nun überflüssigen Schildern? Nimmt der Lieferant sie zurück? Verkauft man sie an andere Kommenen (da wird wohl keine Nachfrage sein!) oder stellen die Verantwortlichen sie in ihren Vorgarten?

Der Rechtsexperte des ADFC, Roland Huhn, nimmt Stellung (siehe unten).

Witzig: Das Schild fordert zwar „Radfahrer absteigen“, verbietet aber nicht das anschließende sofortige Aufsteigen oder fordert zum Schieben auf. Ab wann darf man denn nun wieder aufsteigen?

Rechtliche Aspekte
Das sagt die Rechtsprechung zu diesem Fall: Diese Schilder haben lediglich den Sinn, die Stadtverwaltung vor Regressforderungen von Radfahrern zu schützen, die fahrend über das Geländer stürzen. Der Rest ist Unsinn: Das amtliche Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“ wird in der StVO nämlich an keiner Stelle erwähnt. Wer die Aufforderung des Zeichens nicht befolgt, kann auch nicht per Verwarnungs- oder Bußgeld bestraft werden, da das Zeichen auch im Bußgeldkatalog nirgends erwähnt wird. Da ein Zusatzzeichen nur eine wirksame Bedeutung hat, wenn es mit einem Verkehrszeichen kombiniert wird, dessen Bedeutung es verdeutlicht oder ergänzt, ist das Schild allein verkehrsrechtlich vollkommen wirkungslos.

Zu niedrige Brücken?
Laut Gesetzgebung dienen Brückengeländer als Absturzsicherung für Fußgänger oder Radfahrer und müssen bei Absturzhöhen von weniger als 12 m eine Mindesthöhe von 1,0 m aufweisen. Bei größeren Absturzhöhen beträgt die Mindesthöhe 1,1 m. Neben Radwegen ist in Deutschland eine Geländerhöhe von mindestens 1,2 m vorgeschrieben. Empfohlen werden von Radfahrerverbänden 1,30 m.

Da das Schild „Radfahrer absteigen“ keine verkehrsrechtliche Wirkung hat, bleibt nur die mögliche zivilrechtliche Bedeutung. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde möchte insbesondere an bestimmten Gefahrenpunkten Radfahrern die Weiterfahrt untersagen, weil die Behörde die Gefahr nicht beseitigen kann oder will. Mit der Aufstellung des Schildes „Radfahrer absteigen“ besteht für die Behörde daher die Möglichkeit, sich der Amtshaftung zu entziehen und das Risiko der Weiterfahrt auf den Fahrradfahrer zu übertragen.
Sollte der Fahrradfahrer das Schild nicht beachten und einfach weiterfahren, kann sich die Behörde darauf berufen, sie habe ja „Radfahrer absteigen“ angeordnet. Das bedeutet, dass ein Fahrradfahrer, der das Schild ignoriert, seine Fahrt besonders vorsichtig fortsetzen sollte.
Statt für ein ordnungsgemäßes Geländer zu sorgen, wird das Schild aufgestellt und die Radfahrer werden ihrem Schicksal überlassen.

Leserzuschrift vom 4. August 2011: Hinsichtlich der Diskussion um die Verkehrszeichen "Radfahrer absteigen" (vgl. HAZ) möchte ich darauf hinweisen, dass diese Zeichen nicht nur nicht bußgeldbewährt sind, sondern bei den Brücken aus meiner Sicht auch rechtswidrig angeordnet wurden sind und so auch den angeblichen Zweck, der Abwehr möglicher Regressansprüche, nicht erfüllen können. Bei dem Verkehrszeichen 1012-32 handelt es sich um ein Zusatzzeichen. Zusatzzeichen haben - wie der Name schon sagt - die Aufgabe ein anderes Verkehrszeichen zu erläutern. Hier müsste es also beispielsweise mit eine Gefahrenzeichen kombiniert werden. Tatsächlich mangelt es hier dem Zusatzzeichen aber an einem Verkehrszeichen welches es erläutern soll. Aus diesem Grund ist es entsprechend VwV zu §1 StVO ,nach der es für örtliche Verkehrsregelungen nur im Rahmen der StVO Raum gibt, nichtig und gemäß §45 entsprechend auch nicht zulässig.

Auch muss darauf hingewiesen werden, dass nicht erkennbar ist, wie es seinen Schutzzweck erfüllen kann, da Radfahrer durch dass Schild ja keinesfalls zum Schieben verpflichtet werden können.

Pfäle in der Landschaft
Übrigens: Liebe Stadtverwaltung, falls noch irgendwo ein Rohrpfosten fehlt, dann grabt doch einfach den aus, der seit mehr als einem Jahr am Waldsrand bei Dachtmissen steht. Nach Verlegung des Regionsradweges sind die Radwegweiser dort abmontiert worden, der Pfahl jedoch steht seitdem dumm herum – nackt und kahl wie lange Zeit sein Bruder im Auetal – ein anscheinend vergessenes Exemplar im Burgdorfer Schildawald.


Kommentar von Roland Huhn, Rechtsexperte des ADFC:
Ihrem Beitrag ist nur hinzuzufügen, dass das Zusatzzeichen "Radfahrer
absteigen" kein Ge- oder Verbotsschild ist und auch kein Gefahrenzeichen.
Als Gebot oder Warnung ist es daher ungeeignet. Außerdem ist ein niedriges
Brückengeländer deutlich erkennbar. Vor erkennbaren Gefahren muss nicht
gewarnt werden (mehr dazu unten).

Eine gesetzliche Grundlage für bestimmte Geländerhöhen ist mir nicht
bekannt. Regelwerke wie die ERA enthalten Empfehlungen, die als Regeln der
Technik zu beachten sind.

Bei den abgebildeten Brücken mit ganz geringer Höhe über einen Bach oder ein Flüsschen halte ich höhere Geländer nicht für erforderlich. Holzbrücken
können übrigens bei Nässe rutschig werden - vielleicht soll das Gebot zum
Absteigen auch solchen Stürzen vorbeugen.

Dazu ein Urteil aus Ihrem OLG-Bezirk:
Verkehrssicherungspflicht für Holzbrücke im Zuge eines Rad- und
Gehwegs

Leitsatz:
1. Eine Holzbrücke, die beiderseits über ein Geländer verfügt, bedarf keiner
besonderen Sicherung, weil die hier bestehende Rutschgefahr bei Nässe
allgemein bekannt ist.

2. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die
mangelnde Aufmerksamkeit einiger Benutzer nicht erhöht.

Entscheidung: Datum: 2001-05-16 / Gericht: OLG Celle / AZ: 9 U 244/00

Text: Grundsätzlich ist die Stadt für die Instandsetzung und auch für den ordnungsgemäßen Zustand einer öffentlichen Fußgängerbrücke verantwortlich.
Bei Brücken, die als Fuß- und Radwege benutzt werden, hat sie dafür Sorge zu
tragen, dass diese sich in einem Zustand befinden, der den Bedürfnissen von
Radfahrern und Fußgängern entspricht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Stadt verpflichtet wäre, jede nur denkbare Gefahr auszuschließen. Die so genannte Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich von Gefahren, die für einen vernünftigen Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen sind und auf die er sich deshalb nicht einstellen kann.

Das OLG Celle entschied kürzlich einen Fall, in dem eine Fußgängerin bei Nässe auf einer Holzbrücke ausgerutscht und schwer gestürzt war. Die Frau war der Ansicht, die Stadt wäre für den Sturz verantwortlich. Insbesondere habe sie versäumt, ein Schild aufzustellen, das vor der Rutschgefahr gewarnt hätte. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite der Stadt und argumentierten wie folgt:

Eine Holzbrücke, die beiderseits über ein Geländer verfüge, bedürfe keiner
besonderen Sicherung, weil die bestehende Rutschgefahr bei Nässe allgemein
bekannt sei. Die Frau habe sich auf die Gefahr einstellen und sich
beispielsweise am Geländer festhalten können. Die Stadt sei auch nicht zur
Aufstellung eines Warnschildes verpflichtet. Ein solches Schild würde auf
eine ohnehin bekannte und offenliegende Gefahr hinweisen und sei daher
überflüssig, so die Richter.
(Pressemitteilung des Anwalt-Suchservices)

Dieses Urteil passt sinngemäß auch auf die Geländerhöhe.

Quellen: mehr dazu
Preise für Schilder und Rohrpfosten z.B. hier: mehr dazu

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3 Kommentare zum Beitrag
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Ralph L aus Burgdorf am 13.04.2011 um 12:35 Uhr  
281
Wolfgang Obst aus Burgdorf am 13.04.2011 um 14:10 Uhr  
8.352
Irene deSeke aus Burgdorf am 13.04.2011 um 15:02 Uhr  
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