Neue Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Die wichtigsten Änderungen der neuen Begutachtungsrichtlinie bei Pflegebedürftigkeit Information habe ich auf die stationäre Pflege zugeschnitten. Ambulant ist hier nicht berücksichtigt.
Nach Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium ist am 13. Juli 2009 die neue
Begutachtungsrichtlinie in Kraft getreten. Diese ersetzt die bis dahin geltende Richtlinie zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 21. Juli 1997 in der Fassung vom 11.Mai 2006.
Hier die wichtigsten Änderungen.
Eine wesentliche Änderung und leider auch Verschlechterung zu Lasten der Pflegebedürftigen: Es gibt erstmalig Verrichtungen in Sekunden. Der Zeitaufwand pflegetäglich wird noch immer in vollen Minuten angeben, es kann aber innerhalb der jeweiligen Verrichtung weniger als eine
Minute berücksichtigt werden. Das bedeutet, für Hilfeleistungen, deren Zeitaufwand pro Tag
weniger als eine Minute beträgt (z. B. die Aufforderung zum Trinken), wird insgesamt nur eine Minute berücksichtigt anstatt für jede einzelne Verrichtung eine volle Minute zu werten.


Es soll im Regelfall dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung derPflegekasse mitgeteilt werden. Bisher dauerte es manchmal 4-5 Monate.
Wenn Jemand im Krankenhaus, Hospiz, Reha udgl. ist soll die Begutachtung spätestes innerhalb einer Woche nach Antragseingang stattfinden. In diesem Fall kann die Pflegestufe befristet gewährt werden, wenn von einer zukünftigen Verringerung der Stufe auszugehen ist.
Der MDK kann auch Empfehlungen auf eine befristete Gewährung einer Pflegestufe aussprechen – aber nur, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit die Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist.

Auch die gesetzliche Regelung zur Befristung der Leistungen durch die Pflegekasse wurde in die Richtlinie aufgenommen. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich der
Hilfebedarf reduziert, kann der Gutachter den Kassen empfehlen, die Leistung mit entsprechender Begründung nur befristet zu gewähren. Wichtig dabei ist, dass die Kasse vor Ablauf der Befristung eine neue Begutachtung von sich aus veranlassen muss und dass die stationäre Einrichtung –
sofern sich die Verringerung der Pflegestufe bestätigt – bei der Pflegekasse die Bonuszahlung geltend macht. Nach § 87 a Abs. 4 SGB XI erhält die Einrichtung eine zusätzliche Zahlung von 1.536 Euro, wenn ein Bewohner in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft wird.

Nach den neuen Begutachtungsrichtlinien hat der Gutachter freiheitsentziehende Maßnahmen besonders sorgfältig zu prüfen. Dabei soll das Augenmerk auf möglichen defizitären
Pflegesituationen liegen. Insbesondere soll der Gutacher feststellen, ob eine Maßnahme sachgerecht dokumentiert ist. Bei einsichtsfähigen Pflegebedürftigen, bei denen die sichernde Maßnahme auf Wunsch erfolgt (z. B. Bettgitter, Therapietisch), soll der Gutachter prüfen, ob dies
nachvollziehbar und eindeutig dokumentiert ist.
Außerdem soll der Gutachter den Einrichtungen auch andere geeignete Maßnahmen empfehlen, also eine Beratung der Einrichtung im Rahmen der Begutachtung des Betroffenen leisten.

Ein besonderer Schwerpunkt der Richtlinie liegt in Beratungspflicht des Gutachters hinsichtlich
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Bei den einzelnen Verrichtungen ist positiv, dass nach der neuen Begutachtungsrichtlinie jetzt auch alle Lagerungen mitgezählt werden, die im Zusammenhang mit anderen Verrichtungen stehen.
Zweimal täglich ist das An- und Auskleiden zu berücksichtigen.Zusätzliche Kleiderwechsel, z. B. bei starkem Schwitzen oder Verschmutzung der Kleidung,werden nur berücksichtigt, wenn sie regelmäßig mindestens einmal wöchentlich anfallen. Nicht zuberücksichtigen sind Kleiderwechsel, die im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen anfallen.

Zur Begutachtung von Pflegebedürftigen kann der MDK künftig auch andere Kräfte wie einsetzen.
(z. B. Gesundheitsämter, andere Gutachterdienste, ausnahmsweise Ärzte und Pflegekräfte falls sie nicht im Breich eingesetzt werden und es Interessenskonflikte gibt.)

Stellt der Gutachter bei der Überprüfung der eingeschränkten Alltagskompetenz fest, dass eine weitergehende Begutachtung zur Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe voraussichtlich erfolgreich wäre, soll er den Antragsteller entsprechend beraten. Wenn der Antragsteller daraufhin sein Antragsbegehren erweitert, dokumentiert der Gutachter die Antragserweiterung, führt eine vollständige Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch und informiert die Pflegekasse.

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7 Kommentare zum Beitrag
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Andreas aus Niedersachsen aus Laatzen am 08.08.2009 um 15:36 Uhr  
1.112
Ingeborg Vollmar aus Bissingen am 08.08.2009 um 16:08 Uhr  
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Kerstin St aus Peine am 08.08.2009 um 19:53 Uhr  
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Erika Bf aus Neusäß am 08.08.2009 um 23:21 Uhr  
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Ingeborg Vollmar aus Bissingen am 09.08.2009 um 18:14 Uhr  
282
Robert Frank aus Wertingen am 10.08.2009 um 11:48 Uhr  
1.112
Ingeborg Vollmar aus Bissingen am 10.08.2009 um 20:16 Uhr  
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