Richtig vererben - auch in der Patchworkfamilie!

25. Februar 2016
19:00 - 21:00 Uhr
Zeughaus, 86150 Augsburg

Öffentliche Vortragsveranstaltung der Bezirksstelle Augsburg des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V.; Eintritt ist frei.

Richtig vererben – auch in der Patchworkfamilie!

Um Ihnen einen Überblick über das schwierige Gebiet des Erbrechts zu geben, haben die ehrenamtlich tätigen Aktiven des Aktiventeam der Geschäftsstelle Augsburg des Interessenverband Unterhalt und Familienrecht eine kostenfreie Vortragsveranstaltung zum Thema: Richtig vererben – auch in der Patchworkfamilie! organisiert. Die Veranstaltung findet am Donnerstag, 25.02.2016 um 19.00 Uhr im Bildungs- und Begegnungsstätte Zeughaus, Zeughausplatz 4, 86150 Augsburg statt. Referent wird Rechtsanwalt Jürgen Strampp (Fachanwalt für Familienrecht) sein, der neben dem Familienrecht, auch seit Jahren verstärkt auf dem Gebiet des Erbrechts tätig ist.

Was passiert, wenn es zum Erbfall kommt? Hand auf´s Herz! - Wer weiß genau, wie nach deutschen Recht die gesetzliche Erbfolge aussieht oder wie ein Ehegatte beerbt wird, wenn die Ehe kinderlos geblieben oder das einzige Kind vorverstorben ist? Oft führt die gesetzliche Erbfolgeregelung zu einer Erbfolge, die nicht oder nicht in dieser Form gewollt ist.

Das deutsche Erbrecht folgt den Prinzipien des Verwandtenerbrechts. D.h. wird kein Testament errichtet, erben die Verwandten des Erblassers, also z.B. die Kinder oder die Eltern oder fernere Verwandte. Welche Verwandte erben, wird nach den Ordnung, der sie angehören bestimmt. Die Verwandten der näheren Ordnung schließen immer die Verwandten fernerer Ordnungen aus. Kinder und Enkelkinder gehören der 1. Ordnung an. Der 2. Ordnung die die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Nur neben diesen Verwandten erbt der Ehegatte. Was und wieviel der überlebende Ehegatte erbt, hängt dann einerseits davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute zusammengelebt hatten und andererseits von der Ordnung, der die zur Erbfolge berufenen Verwandten des Erblassers angehören.

Stirbt ein Ehegatte ohne ein Kind bzw. Enkelkind zurückzulassen, dann erbt nicht der überlebende Ehegatte alles allein, sondern mit Verwandten des verstorbenen Erblassers zusammen. So kann es dazu kommen, was durch ein Testament vermieden werden kann, dass der überlebende Ehegatte, sich mit der ungeliebten Schwägerin oder dem ungeliebten Schwager in einer Erbengemeinschaft wiederfindet und mit dieser/diesem gemeinsam zu regeln hat, was mit dem Nachlass geschieht. Schon ärgerlich, wenn man sich nur deshalb um eine zum Nachlass gehörende Zinntellersammlung streiten muss.

Noch komplizierter wird es, wenn Verwandte der 1. Ordnung mit dem überlebenden Ehegatten in einer Erbengemeinschaft zusammenkommen, die aus einer anderen Beziehung stammen oder gar noch minderjährig sind.

Wann aber kommt nun deutsches Erbrecht zur Anwendung? Auch hier haben sich Veränderungen ergeben. Die Anwendung des maßgeblichen Erbrechts regelt die VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012, kurz: EUErbVO, für alle Erblasser, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind. Aufgrund dieser Verordnung kommt es nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte also der Erblasser mit deutscher Staatangehörigkeit seinen Altersruhesitz in Italien genommen, dann kommt nicht mehr deutsches Erbrecht zur Anwendung, sondern italienisches.

Im Anschluss an den Vortrag stehen die Aktiven, als auch der Referent zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

Bürgerreporter:in:

Jürgen Strampp aus Augsburg

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